Das AktG behandelt die Verschiebung der Hauptversammlung nicht ausdrücklich. Für die Verschiebung benötigte der Vorstand oder der Aufsichtsrat bisher aber jedenfalls einen triftigen Grund, da sie sonst gegen ihre Sorgfaltspflichten gem §§ 84, 99 AktG verstoßen würden. Der Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter und Aktionäre stellt wohl einen solchen triftigen Grund dar.
Das Covid-19-GesG § 2 sieht nunmehr ausdrücklich eine Verlängerung der acht-Monatsfrist des § 104 AktG für die Einberufung der Hauptversammlung bis Ende 2020 vor. Die Hauptversammlung muss demnach innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Für die Absage sind keine Fristen zu beachten, allerdings stellt die Verschiebung – Rücknahme der Einberufung in Verbindung mit einer Neueinberufung – eine Einberufung gem §107 AktG da, weshalb auch die dort festgelegten Fristen zu beachten sind. Beschlüsse einer somit sachlich gerechtfertigt verschobenen HV, können nicht aus dem Grund der verspäteten Beschlussfassung angefochten werden.