Grundsätzlich zum Wegfall der Geschäftsgrundlage: Beim Abschluss eines (Miet)Vertrags gehen die Parteien implizit vom Fortbestehen oder dem Eintritt bestimmter Umstände – verkehrstypischer Voraussetzungen – aus. Lediglich der dauerhafte Wegfall dieser, von beiden Parteien vorausgesetzten Umstände, kann zur Vertragsauflösung durch Wegfall der Geschäftsgrundlage, führen. Im Allgemeinen gilt: Berufung auf Wegfall der Geschäftsgrundlage führt zur Vertragsauflösung, beseitigt den gesamten Vertrag und führt somit zu einer gänzlichen Aufhebung der wechselseitigen Verpflichtungen.
Es ist durchaus denkbar, dass die COVID-19-Krise in vielen Fällen einen Grund für den Wegfall der Geschäftsgrundlage darstellen kann. Hier übersehen solche Mieter, dass wer sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, eben auch die komplette Vertragsauflösung und Aufhebung der Verpflichtungen beider Seiten herbeiführen kann.
Das vom Mieter verfolgte Ziel, keine Miete zahlen zu müssen, aber den Mietvertrag weiter aufrechtzuerhalten, sowie das Mietobjekt nicht zurückzustellen, um es dann nach Ende der COVID-19 Maßnahmen nahtlos weiter zu nützen, kann so wohl nicht erreicht werden. Der Geschäftsraummieter könnte damit gerade ungewollte Folgen auslösen.
Anders als bei Wohnungsmietverträgen kann sich der Geschäftsraummieter auch nicht auf das „Mietzinsmoratorium“ des 4. COVID-Gesetzes berufen, das nur für Wohnraummieten gilt.
Wie auch das Justizministerium vertritt, ist die Beeinträchtigungen von Geschäftsraummietern durch die COVID-19-Pandemie allenfalls durch Mietzinsreduktion gemäß §§ 1104 f, 1096 ABGB geltend zu machen – sofern das eben im Einzelfall gesetzlich und vertraglich zulässig ist.