COVID-19: Entschädigung nach dem Epidemiegesetz? – Achtung Antragsfrist
(17.04.2020)
Für den Fall des Auftretens einer Epidemie und die damit in Zusammenhang stehenden Schließungen von Lokalitäten sowie einen angemessenen Ersatz für die dadurch den Unternehmen entstehenden Nachteile bzw wirtschaftlichen Folgen, gab es in Österreich bereits seit dem Jahr 1950 eine gesetzliche Regelung, das sogenannte Epidemiegesetz. Wird ein Betrieb gem § 20 Epidemiegesetz geschlossen oder eingeschränkt, besteht ein Anspruch auf Entschädigung, der nach dem fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen ist. Ein Antrag auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz ist binnen 6 Wochen ab Wegfall der entsprechenden Maßnahme an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu richten.
Das Epidemiegesetz definiert jeweils separate Krankheitskataloge, ob derer die einzelnen Maßnahmen getroffen werden können. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das COVID-19-Virus mit Verordnung vom 28.2.2020 ausdrücklich in den Katalog der Krankheiten aufgenommen, welche eine Betriebsschließung gem § 20 Epidemiegesetz erlauben.
Die Bundesregierung versuchte jedoch durch das COVID-19 Maßnahmegesetz und weiterführende Verordnungen zu erreichen, dass COVID 19-Maßnahmen keine Schließungen nach dem Epidemiegesetz sind und – als Folge davon – keine Ersatzansprüche nach dem Epidemiegesetz zustehen. Betroffene werden v.a. auf – gedeckelte – Leistungen nach dem COVID-19-FondsG verwiesen.
Fraglich ist jedenfalls, ob für den Zeitraum vor Inkrafttreten des COVID-19- Maßnahmegesetzes, also bis zum 16.3.2020, Ersatzansprüche gemäß Epidemiegesetz zustehen könnten. Würde man für Maßnahmen bis zum Inkrafttreten des COVID-19- Maßnahmengesetzes am 16.3.2020 Entschädigung nach dem Epidemiegesetz verlangen wollen, sollte man das sicherheitshalber bis zum 24.4.2020 tun.
Denkbar ist, dass der Eingriff in individuelle Ansprüche nach dem Epidemiegesetz zum Nachteil von Unternehmern durch das COVID-19-Maßnahmengesetz bzw durch weitere Verordnungen verfassungswidrig ist. Daher ist es trotz Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmegesetzes womöglich sinnvoll Entschädigungsansprüche nach dem Epidemiegesetz – auch für den Zeitraum nach dem 16.3.2020 – geltend zu machen.