Erfasst sind – grob gesprochen – Gesellschafter, die die Gesellschaft beherrschen oder eine qualifizierte Beteiligung halten (25%). Vom EKEG erfasst sind auch kreditierte Finanzierungs-, Arbeits- und Sachleistungen. Im Falle der Insolvenz werden die vom EKEG erfassten Kredite als Eigenkapital ersetzend angesehen und als nachrangig gegenüber den Forderungen der übrigen Gläubiger behandelt.
Im Zuge der COVID-Krise verschafft der Gesetzgeber den kreditwilligen Gesellschaftern nun Erleichterung: Nach dem 4. COVID-19-Gesetz handelt es sich bei einem Geldkredit, der im Zeitraum vom 16.3.2020 bis zum 30.6.2020 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird, – der grundsätzlich unter das EKEG fallen würde – nicht um einen Kredit im Sinne des § 1 EKEG. Als weitere Voraussetzung darf die Gesellschaft weder ein Pfand, noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen, für diesen Kredit bestellen. Diese Maßnahme ist durchaus sinnvoll und verstärkt zudem ohnehin bestehende Zweifel, ob das Aufstellen von Hürden für Gesellschafterfinanzierung in einer Krise generell zielführend ist und das EKEG nicht insgesamt zu überdenken wäre.