- COVID-19-GesG: Sitzungen und Beschlussfassung der Organe der AG
Durch das Covid-19-GesG Abs 1 wurde nunmehr klargestellt, dass für die Dauer von Maßnahmen, nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz, Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden können. Festzuhalten ist, dass die Gesetzesmaterialen zum Covid-19-GesG ausdrücklich auf eine qualifizierte Videokonferenz verweisen. Mit diesem Verweis lehnt sich der Ausschussbericht auch an die schon geltenden Bestimmungen zur Abhaltung bzw Beschlussfassung von Organen der Aktiengesellschaft an.
- COVID-19-Maßnahmengesetz: Verschiebung der Hauptversammlung von Aktiengesellschaften
Die ordentliche Hauptversammlung der AG muss gem § 104 Abs 1 AktG in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres abgehalten werden, entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr (Regelfall) also bis Ende August.
- COVID-19-Gesetzgebung zum Vertragsrecht – Konventionalstrafe
Eine Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) ist ein fester Bestandteil des wirtschaftlichen Vertragslebens. In der Praxis wird gerne darauf zurückgegriffen, da der dadurch pauschalierte Schadenersatz idR schneller und einfacher geltend gemacht werden kann. Konventionalstrafen gibt es in der Praxis bspw. auch zur Sicherung von Geheimhaltungspflichten.
- COVID-19 Epidemiegesetz
Das Auftreten von COVID-19 hat in Österreich bekanntermaßen zu drastischen staatlichen Maßnahmen geführt, die über einen längeren Zeitraum das Öffnen bzw den Betrieb von vielen Geschäften, Beherbergungsbetrieben etc., verboten bzw. faktisch verunmöglicht hat.
- COVID-19: Geschäftsraummiete – Wegfall der Geschäftsgrundlage?
In der aktuellen Situation ist zu beobachten, dass Mieter von Geschäftsräumen manchmal unter dem Verweis auf „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ Mietzahlungen einstellen – und nicht etwa mit Verweis auf §§ 1104 f und § 1096 ABGB.
- Erstes Urteil zu Mietzinszahlungen im Covid-19-Lockdown
Der aktuellen medialen Berichterstattung ist zu entnehmen, dass durch das BG Meidling nunmehr das erste Urteil im Zusammenhang mit nicht geleisteten Mietzinszahlungen wegen des Covid-19-Lockdowns ergangen ist.
- Generalversammlung der GmbH in Zeiten von COVID-19
Schon nach geltender Rechtslage vor der COVID-19 Gesetzgebung war eine physische Sitzung nicht verpflichtend, soweit sie durch schriftliche Beschlüsse oder ggf äquivalente Beschlussmodi gemäß § 34 GmbHG ersetzt wird. Bei einem solchen schriftlichen Beschluss ist allerdings zu beachten, dass sich sämtliche Gesellschafter in jedem Einzelfall mit der schriftlichen Beschlussfassung einverstanden erklären müssen. Die notwendige Mehrheit der Stimmen, ergibt sich in einem solchen Fall der Beschlussfassung nicht aus den abgegebenen Stimmen, sondern aus der Gesamtheit aller den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte.
- Auswirkungen der COVID-19 Gesetzgebung auf das EKEG
Gerade wenn sich eine Gesellschaft in der Krise befindet, kommt es häufig zu Kreditvergaben durch die Gesellschafter selbst, um den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern. Für den Fall der in der Krise gewährten oder stehengelassenen Kredite sieht der Gesetzgeber – durch das Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) – eine besondere Erschwernis für Gesellschafter vor. Forderungen der Gesellschafter gegen eine Kapitalgesellschaft unterliegen während der Krise einer Rückzahlungssperre und werden in der Insolvenz nachrangig behandelt. Gemäß dem EKEG befindet sich eine Gesellschaft idR in der Krise, wenn die Gesellschaft eine Eigenmittelquote von unter 8% aufweist und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt (oder im Fall der Insolvenzreife).